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Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf deren Friedlichkeit hin. Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder beenden.
Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von ehrenamtlichen Ordnerinnen und Ordnern (Ordnungskräfte) bedienen. Die Versammlungsleitung teilt dem Polizeivollzugsdienst rechtzeitig vor Beginn der Versammlung die Zahl der eingesetzten Ordnungskräfte mit. Die Ordnungskräfte müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel durch weiße Armbinden mit der gut sichtbaren Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ kenntlich gemacht sein. Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein; die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder anordnen. Die für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die Ordnungskräfte.
Die zuständige Behörde kann der Versammlungsleitung aufgeben, Ordnungskräfte einzusetzen oder die Anzahl der Ordnungskräfte zu erhöhen, wenn ohne den Einsatz oder die Erhöhung der Anzahl eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist.
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind zu befolgen.
Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder…
Im Rahmen der Gefahrenprognose trifft die zuständige Behörde auch eine Einschätzung darüber, ob die für den Einsatz als Ordnungskräfte vorgesehenen Personen die…
Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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