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Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und die Eignung der Ordnungskräfte erforderlich ist, um die Verwirklichung der Gefahr zu verhindern, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin Namen und Geburtsdaten der vorgesehenen Ordnungskräfte mitzuteilen.
Im Rahmen der Gefahrenprognose trifft die zuständige Behörde auch eine Einschätzung darüber, ob die für den Einsatz als Ordnungskräfte vorgesehenen Personen die für die Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben, die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter bei der Durchführung der Versammlung zu unterstützen und einen geordneten Ablauf der Versammlung zu ermöglichen, geeignet sind. Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der Person liegen insbesondere vor, wenn
sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person keine ausreichende Gewähr dafür bietet, ihre Aufgaben als Ordnungskraft ordnungsgemäß auszuüben, und dadurch die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist.
Die zuständige Behörde übermittelt bei Versammlungen gemäß Absatz 1 die Namen und Geburtsdaten der vorgesehenen Ordnungskräfte an den Polizeivollzugsdienst mit dem Ersuchen um Mitteilung der dort vorliegenden Erkenntnisse, soweit dies für die Beurteilung der Eignung gemäß Absatz 2 erforderlich ist. Der Polizeivollzugsdienst hat diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde zu übermitteln, soweit keine Übermittlungshindernisse vorliegen.
Schätzt die zuständige Behörde die als Ordnungskraft vorgesehene Person als ungeeignet ein, kann sie deren Einsatz ablehnen. Im Fall der Ablehnung muss die Veranstalterin oder der Veranstalter Ersatzordnungskräfte benennen.
Die zuständige Behörde übermittelt dem Polizeivollzugsdienst vor einer Versammlung gemäß Absatz 1 die Namen und Geburtsdaten der zugelassenen und abgelehnten Ordnungskräfte.
Zum Zweck der Überprüfung, ob die eingesetzten Ordnungskräfte zugelassen worden sind, kann der Polizeivollzugsdienst vor Beginn der Versammlung gemäß Absatz 1 die Namen und Geburtsdaten der eingesetzten Ordnungskräfte erheben und mit den entsprechenden Daten der hierfür zugelassenen Personen vergleichen. Abgelehnte Ordnungskräfte sind vom Polizeivollzugsdienst von dieser Funktion auszuschließen.
Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine Gefahr für die öffentliche…
Die zuständige Behörde kann der Versammlungsleitung aufgeben, Ordnungskräfte einzusetzen oder die Anzahl der Ordnungskräfte zu erhöhen, wenn ohne den Einsatz…
Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der…
Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder die Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen, wenn von…
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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