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Abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG und § 3 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – Sacheng-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) wird die Zuständigkeit zur Bescheinigung nach § 9 Abs. 4, 6 und 7 GBBerG auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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