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Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen der Behörden des Freistaates Sachsen und anderer Behörden, die derartige Leistungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder als staatliche Aufgabe erbringen und dabei der Aufsicht von Behörden des Freistaates Sachsen unterliegen. Beliehene sind im Umfang ihrer Beleihung Behörden im Sinne dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz findet auf die Erhebung von Verwaltungskosten nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union ergänzende Anwendung, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist.
Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Justizverwaltung.
Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, findet Abschnitt 1 des Sächsischen…
Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften,…
die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen…
Aufwendungen anderer Behörden oder Personen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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