§ 3 SächsVermKoVOSächsische Vermessungskostenverordnung
Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr…
§ 9 Abs. 6 BGebGGesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
Art. 1 Nr. 2 SN-4022Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen
Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt.“
§ 3 GebVerzVermVerordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm) Vom 18. Mai 2024
Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.