§ 9 Abs. 6 BGebGGesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
Art. 1 Nr. 2 SN-4022Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen
Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt.“
§ 2a SaarlGebGGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964
Unterliegt die Amtshandlung oder die Benutzung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen (Kosten) zuzüglich der…