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Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Vergütung oder Entschädigung der Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und sonstigen Personen, die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Entschädigungen Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im…
Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und…
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der…
Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung nach dem Gesetz über…
Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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