§ 20 Abs. 4 SächsVwVGAndrohung
Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
§ 60 Abs. 1 NRW-28287Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das…
§ 20 Abs. 3 SVwVGGesetz Nr. 990 - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) Vom 27. März 1974
Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünf Euro und höchstens fünfzigtausend Euro.
Art. 73 Abs. 1 PAGGesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397) BayRS 2012-1-1-I
Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünfzehn und höchstens fünftausend Euro schriftlich festgesetzt.
§ 11 Abs. 3 VwVGVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.