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Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Pflichtige hierzu durch Zwangsgeld angehalten werden.
1Ist das Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt angedroht und festgesetzt, so wird die Festsetzung wirksam, wenn der Pflichtige der ihm obliegenden Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 vorliegen. 2Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünf Euro und höchstens fünfzigtausend Euro.
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 25 000 EUR.
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung…
Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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