Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse ordnet die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen an.
Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Überwachung und Bekämpfung von Forstschädlingen zu regeln.
Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden…
Die Forstbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden zu treffen.
Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Brandverhütungsschauen in Wäldern sowie…
für Waldschutzmaßnahmen im Falle bestandsbedrohender Kalamitätsereignisse oder bei Waldbränden;
j)das Anzeigeverfahren für den forstwirtschaftlichen Wegebau nach § 6b des Landesforstgesetzes, k) die Zulassung von Ausnahmen zur Kahlhiebsregelung nach § 10…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.