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§ 4 gilt nicht
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd;
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege im Sinne von § 3 SächsNatSchG mit der Maßgabe, dass in den unter § 2 Abs. 5 genannten aktuellen Prozessschutzflächen keine weitere forstwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt;
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und Pflege in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Sinne von § 3 SächsNatSchG ;
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte fischereiwirtschaftliche Nutzung und Hege im Sinne des § 3 SächsNatSchG ;
für Waldschutzmaßnahmen im Falle bestandsbedrohender Kalamitätsereignisse oder bei Waldbränden;
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung einschließlich Maßnahmen zur Verkehrssicherung an Wegen;
für biotopersteinrichtende Maßnahmen und Pflegemaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
für behördliche Beschilderungen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten;
für die Einleitung von behandeltem Abwasser aus rechtmäßig betriebenen Anlagen.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 10 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Forstwirtschaft; § 4 Abs. 2 Nrn. 5, 11, 14 und 15 bleiben unberührt;
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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