§ 4 BWaldGGesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
§ 4 LWaldGGesetz Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 26. Oktober 1977
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist. Zweiter…
§ 57 Abs. 1 SächsWaldGForstnutzungsrechte
Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund…
Art. 10 Nr. 3 SN-5189Verordnung der Sächsichen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Errichtung des Staatsbetriebes Sachsenforst
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „führen die Forstbehörden“ durch die Wörter „führt der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
§ 16 SächsWaldGGrundpflichten
Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 17) und pfleglich, in der…