§ 40 WeinV 1995Weinverordnung
Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer…
§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV 1995Weinverordnung
einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,
§ 22b Abs. 1 Nr. 1 WeinG 1994Weingesetz
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen und Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt…
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 WeinG 1994Weingesetz
Gemeinden und Ortsteilen.
Art. 120 Abs. 1 Buchst. g 32013R1308VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder…