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Im sächsischen Teil des Anbaugebietes sind die Anpflanzung und das Nachpflanzen von Fehlstellen von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten.
Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben und deren Inverkehrbringen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Nutzungsberechtigte von Flächen sind verpflichtet,
Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und
in Weinbergen, in denen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist, vorhandene Rebstöcke und Unterstützungseinrichtungen
unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen,
die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das Inverkehrbringen von Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von…
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.
Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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