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Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 1 eine Wiederbepflanzung vornimmt,
entgegen § 15 die Kopien des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der für den Verladeort zuständigen Stelle zuleitet,
entgegen § 16 Absatz 1 vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet,
die in § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet,
entgegen § 16 Absatz 4 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 6 führt oder
entgegen § 18 Absatz 2 eine fällige Abgabe nicht entrichtet.
Ordnungswidrig im Sinne von § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 19 Absatz 1 Pflanzungen vornimmt,
ohne die Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Pfropf- oder Wurzelreben herstellt oder in Verkehr bringt oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.