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Die zuständige Behörde errichtet den Sachverständigenausschuss, regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr. Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Gutachtern. Die Weinbauverbände und der Deutsche Wetterdienst können der zuständigen Behörde geeignete Personen für den Sachverständigenausschuss vorschlagen.
Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden.
Der Sachverständigenausschuss wird vor der Abgabe einer Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 des Weingesetzes und vor der Änderung der Weinbergsrolle hinsichtlich einer Lage oder eines Bereiches angehört.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen und abberufen. Vor der Berufung und Abberufung sind…
Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an den…
Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von…
Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden werden in jedem Land Weinsachverständige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit…
(zu § 6 Absatz 1 der Weinverordnung) Es wird ein Sachverständigenausschuss für Anbaufragen gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht, die in der Begutachtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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