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(zu § 6 Absatz 1 der Weinverordnung) Es wird ein Sachverständigenausschuss für Anbaufragen gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht, die in der Begutachtung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein oder Landwein besonders ausgebildete und erfahrene Personen sein müssen. Sie treffen die nach § 4 der Weinverordnung notwendigen Feststellungen. Die Bewertung der Anbaueignung einer Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein oder Landwein erfolgt durch den Sachverständigenausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
Das Ministerium beruft die Mitglieder auf Vorschlag der/des Landesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des Landesbeauftragten im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf.
Der Fachausschuss kann durch Beschluss mit Zustimmung der Geschäftsstelle nach § 18 zur Vorbereitung von Entscheidungen Sachverständige hinzuziehen.
Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis…
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bildet einen Sachverständigenausschuss. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren von der…
Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungskommission beruft das Ministerium Vertreterinnen und Vertreter des Weinbaus, des Weinhandels, der…
Sachverständige im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind…
Der oder die nach § 3c Absatz 3 des Weingesetzes den Vorsitz führende Vertreter oder Vertreterin der Bundesanstalt lädt bei Bedarf zu den Sitzungen ein. Er oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.