Gesetze
Gesetz wird geladen …
Als Auszeichnung im Sinne von § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden für jahrgangs- und sortentypische Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. die vom Weinbauverband Sachsen e. V. für diese Erzeugnisse verliehenen Goldenen, Silbernen und Bronzenen Preise anerkannt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.