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Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
Die zuständige Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch nach den Absätzen 1 und 3 in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der…
Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend…
Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der…
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und Befugnissen zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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