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Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Dabei haben die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird; die abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und Befugnissen zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden.
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.
Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen zu dulden, dass ihre…
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder…
Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf…
Die Anlieger und Hinterlieger an Gewässern haben über das in § 41 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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