Art. 1 Abs. 2 Nr. 46 SN-1363Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
„Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 21a bis 21f WHG entsprechend.“
§ 60 LWG NRWBekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt. Abschnitt 3 Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung,…
§ 65 Abs. 3 Nr. 1 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
näher regeln,
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist…
Art. 12 Nr. 10 Buchst. b HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
In Satz 1 wird das Wort „Einen“ durch die Wörter „Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen“ ersetzt.