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Soweit wesentliche Interessen des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, dass der vorhandene ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial verbessert wird, mindestens aber in seinem bisherigen Umfang erhalten bleibt.
Die zuständige Wasserbehörde kann für nicht naturnah ausgebaute Gewässer Fristen bestimmen, innerhalb derer ein naturnaher Gewässerzustand herbeizuführen ist.
Die Verrohrung von oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender Gründe möglich.
Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 56 bis 58 entsprechend.
1Bei Gewässern dritter Ordnung kann die untere Wasserbehörde den zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten zum naturnahen Ausbau verpflichten, wenn…
Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen, natürliche Rückhalteflächen und Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen,…
Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird,…
bei ausgebauten Gewässerstrecken den Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist; die zuständige Wasserbehörde soll den Umfang der…
Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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