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Der Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 40 WHG und § 32 hat, soweit dies für den Wasserabfluss notwendig ist oder ein Maßnahmenprogramm bestimmte Ausbaumaßnahmen verbindlich vorschreibt, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer im Sinne von § 61 auszubauen oder zu renaturieren. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.
Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem Nutzen, der dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau oder der Renaturierung erwächst, oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.
Legen Ausbau und Renaturierung dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenden Vorteilen und seiner…
Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit schädliche Gewässerveränderungen nach § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes…
Die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen nach Absatz 1 haben dem Träger der Unterhaltungslast für das jeweilige Gewässer entstehende zusätzliche Aufwendungen…
Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten…
Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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