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Die zuständige Wasserbehörde ermittelt, sammelt und bereitet gewässerkundliche und wasserwirtschaftliche Daten auf, soweit diese für die Erfassung des natürlichen oder menschlich beeinflussten Wasserdargebots oder für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sowie für Zwecke der Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege erforderlich sind.
§ 10 wird wie folgt gefaßt: „§ 10 Gewässerkundliches Meßnetz Die zuständige Fachbehörde hat die Aufgabe, gewässerkundliche Daten zu ermitteln, zu sammeln und…
Die zuständige Behörde darf im Rahmen der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten…
Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm…
Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sowie die nach § 88 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Berechtigten übermitteln nach näherer Bestimmung…
Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.