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Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.
Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.
Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und…
Zuständig für die Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid…
Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch…
die jeweils für ein Veranlagungsjahr geschuldet ist, wenn laufende Aufwendungen im Veranlagungsjahr gezahlt werden. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben,…
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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