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Gemeinden können die Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes und die Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes gemeinsam durchführen. § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
Die Pflicht einer jeden Gemeinde zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans bleibt davon unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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