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Die Gemeinde ist als planungsverantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem Gemeindegebiet Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes erstellt werden. Dabei hat sie die Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu erfüllen.
Die Gemeinden nehmen diese Pflicht und diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind planungsverantwortliche Stellen, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung der Wärmepläne.