§ 105 Abs. 1 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§ 105 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§ 118 Abs. 2 Nr. 5 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112…
§ 48 Abs. 1 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Auf Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundes- oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ist dieses Gesetz entsprechend…
§ 112 Abs. 2 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes…