§ 105 LHO
Grundsatz
(1)
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
1.
die §§ 106 bis 110,
2.
die §§ 1 bis 87 entsprechend,
(2)
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.