§ 12 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
§ 12 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
§ 12 Abs. 1 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
§ 9 Abs. 1 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
§ 7 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Wird eine Haushaltssatzung für zwei Jahre erlassen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie die…