§ 3 Abs. 2 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 3 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
§ 3 Abs. 1 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Art. 94 Abs. 4 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 3 Abs. 2 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.