§ 30 Abs. 1 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen.
§ 30 BHOBundeshaushaltsordnung
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres dem Bundesrat zuzuleiten und beim Bundestag…
§ 30 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans dem Landtag bis zum 30. September vor Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlussfassung…
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 FinDASaSatzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.
§ 33 BHOBundeshaushaltsordnung
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres…