Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen · Teil 4, Kapitel 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch mehr als einmal ausgeübt werden.
§ 108 SAGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen