§ 130 Abs. 1 SAGVermögenslage des Brückeninstituts
Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut…
Art. 20 Abs. 12 Buchst. b 32014R0806VERORDNUNG (EU) Nr. 806/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft anzuweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte,…
§ 128 Abs. 4 Nr. 2 SAGVerfassung des Brückeninstituts
alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten veräußert werden oder
§ 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SAGÜbertragung
ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut),
Art. 28 Abs. 3 32025L0001RICHTLINIE (EU) 2025/1 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorbehaltlich des Artikels 26 Absätze 2 und 5 muss jede Gegenleistung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Vermögensverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die…