§ 3 SAG
Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
(1)
Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2)
Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.