§ 40 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenErstellung und Aktualisierung von AbwicklungsplänenZitatstelledie Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f sowie eine Frist, bis wann diese Anforderungen gemäß § 54 zu erreichen sind,Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§ 49a SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenAusnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige VerbindlichkeitenZitatstelleHypothekenkreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung nach § 49e Absatz 1 einbezogen.Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
§ 49b SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenBerücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für AbwicklungseinheitenZitatstelle…5 oder 6 Anwendung findet, kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, dass ein Teil der in § 49e genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens…Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
§ 49c SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenFestlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige VerbindlichkeitenZitatstelle…Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e einzuhalten.Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
§ 49f SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sindZitatstelledie Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt,Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
§ 49f SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sindZitatstellealle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
§ 49g SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenAusnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sindZitatstelledie betreffende Abwicklungsgruppe die Anforderung nach § 49e Absatz 3 erfüllt undAusnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
§ 50 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenGemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige VerbindlichkeitenZitatstelle…gemeinsame Entscheidung an über Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen, ist zu begründen und zu übermitteln In der gemeinsamen Entscheidung…Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
§ 50 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenGemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige VerbindlichkeitenZitatstelle…Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für…Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
§ 51 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenBerichterstattung und Offenlegung der AnforderungZitatstelledie anzuwendende Anforderung nach § 49e oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
§ 52 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und FinanzgruppenBerichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische BankenaufsichtsbehördeZitatstelle…unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,…Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde