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Zuständige Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte sowie für den Vollzug von sonstigen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind:
im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 12 Abs. 2 und 3, Artikel 13 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 27 Abs. 1 Satz 3, Anhang IV Kapitel II Nr. 3 und Kapitel V Nr. 13, Anhang V Kapitel I Nr. 4 und 5, Kapitel III Methode 7 Nr. 1 für die Zulassung der Methode selbst, Kapitel V Nr. 1 und 4, Anhang VI Kapitel I Nr. 2 und 8, Kapitel II Nr. 3 und 14, Anhang VIII Kapitel III Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe a das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 für die Erteilung der Genehmigung das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
im Übrigen das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Das Landesamt wirkt auf Anforderung des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales bei der Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 12 Abs. 2 und 3 mit.
Zuständige Behörden nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sind: Das für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten sowie nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu ergänzen oder zu ändern, für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten.
im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie für die Festsetzung eines Entgeltes nach § 11 Abs. 3 das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
im Übrigen das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Die zuständige Behörde erlässt die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften. Die Aufgaben des Vollzugs, der Überwachung und der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften werden als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen.