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Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),
die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung),
die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),
die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),
das Ehrenverfahren (Ehrenordnung),
die Fortbildung (Fortbildungsordnung).
Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.
die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Kammer ergeben,
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
die Wahl und Zusammensetzung des Vorstands,
die Geschäftsführung der Kammer,
die Bildung von Ausschüssen,
die Art und die Form der Bekanntmachungen.
Die Fortbildungsordnung muss mindestens regeln,
zu welchen Themen sich die Mitglieder jeweils fortbilden müssen,
welche Fortbildungsmaßnahmen von der Architektenkammer anerkannt werden,
welchen Umfang die Fortbildungsmaßnahmen haben müssen,
innerhalb welchen Zeitraums die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen und
wie der Architektenkammer die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen ist.
Die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ zu veröffentlichen.
Die Kammern können das Nähere in Bezug auf die ihnen durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben und Selbstverwaltungsangelegenheiten…
weitere Satzungen einschließlich einer Wahl-, Beitrags-, Gebühren-, Berufs-, Weiterbildungs-, Melde-, Haushalts- und Kassenordnung,
Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen nach Absatz 1 sind durch die…
Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 3. 4. 7. 8. 10.
Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen nach Absatz 1 sind durch den…
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