§ 22 Abs. 3 Nr. 2 SächsIngGSächsisches Ingenieurgesetz
in welchem Verhältnis Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 sowie freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 der…
§ 27 Abs. 2 SächsIngGSächsisches Ingenieurgesetz
Die Ingenieurkammer Sachsen lädt die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe sowie…
§ 17 Abs. 1 SächsIngGSächsisches Ingenieurgesetz
Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Ingenieurkammer Sachsen, sofern diese nicht von einem anderen Organ wahrgenommen werden. Sie…
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsIngGSächsisches Ingenieurgesetz
die Vertreterversammlung (§ 16),
§ 13 Abs. 1 SächsIngGSächsisches Ingenieurgesetz
Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen ist, wer in die Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen ist.