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Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen ist, wer in die Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen ist.
Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer
in eine Liste der Ingenieurkammer Sachsen nach § 5a oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung eingetragen ist oder
die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 zu führen berechtigt ist und im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt.
Ehrenmitglied der Ingenieurkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Ingenieurkammer Sachsen verliehen wurde. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein. Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen weder den Berufspflichten nach § 3 noch den Pflichten nach § 4. Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. Ehrenmitglieder unterliegen keinen gesonderten Berufspflichten. Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.
die Aufnahme einer hauptberuflichen Ingenieurtätigkeit mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung im Freistaat Sachsen nachweisen.
Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Personen aufzunehmen, die nach dem Ingenieurgesetz zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder…
„(3) Für die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 SächsBO Eingetragenen gelten Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie…
aufgrund des Sächsischen Ingenieurgesetzes die dort vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist und im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder…
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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