§ 25 Abs. 1 SächsIngGSächsisches Ingenieurgesetz
Die Ingenieurkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern. Das…
§ 22 Abs. 1 Nr. 6 SächsIngGSächsisches Ingenieurgesetz
die Haushalts- und Kassenordnung,
§ 17 Abs. 1 Nr. 9 SächsIngGSächsisches Ingenieurgesetz
die Aufnahme von Darlehen und die Beteiligung an Unternehmen sowie die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden.