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Aufgaben der Ingenieurkammer sind
die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,
die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 21 Absatz 3 Satz 1, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1, die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung, das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer, die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,
die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer des Saarlandes, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.
§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
Die Ingenieurkammer Sachsen soll zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen erlassen:
Die Ingenieurkammer bildet einen Schlichtungsausschuss. § 19 gilt entsprechend. Teil 3 Obliegenheiten, Berufspflichten, Ahndung von Berufspflichtverletzungen
Nummer 4a wird wie folgt gefasst: „4a. die Erfüllung der Berufspflichten und Pflichten gemäß den §§ 16 und 16a zu überwachen,“.
Die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 oder § 66 SächsBO Eingetragenen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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