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Die Aufsicht über die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes führt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. § 129 Absatz 1 und 2 und die §§ 130 und 131 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), in der jeweils geltenden Fassung[11] gelten entsprechend.
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstands der Architektenkammer und der Ingenieurkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Vorstands unverzüglich einberufen wird.
Die Architektenkammer Sachsen sowie das Versorgungswerk laden die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und auf Verlangen auch zu den…
Die Ingenieurkammer Sachsen lädt die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe sowie…
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung rechtzeitig einzuladen. In der Kammerversammlung ist ihren Vertreterinnen und Vertretern auf…
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Bau-kammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der…
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammer führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde).“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.