Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufsicht über die Baukammern nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Satz 1 gilt nicht für Versorgungs-einrichtungen der Baukammern.
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Bau-kammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.
Oberste Bauaufsichtsbehörde: das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium,
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstands der Architektenkammer und der…
Die Aufsichtsbehörde informiert die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen über die Bestellung von Personen nach § 1, das Erlöschen deren Bestellung, die…
Zu den Sitzungen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses ist die Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung…
Die jeweilige Baukammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung…
als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.