Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten · Teil 4
(1)
Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.
(2)
Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.
§ 23 SatDSiGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen