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1Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach § 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 2Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium nach Maßgabe des § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm.