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Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist über die §§ 18, 18a und 34 Absatz 1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes hinaus zuständig
für die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie für die Zustimmung zum Widerruf dieses Ausschlusses nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
für die Verlängerung von Pflichtenübertragungen nach § 72 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.