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1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die Errichtung und wesentliche Änderungen von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, zu überwachen. 2Zu diesem Zweck hat der Träger des Vorhabens den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Deponie dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme der Deponie zu beantragen. 3Maßnahmen, die aufgrund einer Anordnung nach §§ 39 und 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchzuführen sind, bedürfen ebenfalls einer Abnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, wenn dies in der Anordnung bestimmt wird.
1Ist die Deponie nach den festgestellten oder genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für den abfallrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. 2Nach anderen Vorschriften erforderliche Abnahmen und Prüfungen werden hiervon nicht berührt.
1Änderungen, die keiner Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, sind in Plänen und Beschreibungen darzustellen. 2Der Träger des Vorhabens hat die Darstellung zu veranlassen und sie den zuständigen Behörden vorzulegen.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme Sachverständige auf Kosten des Trägers des Vorhabens hinzuziehen.
Vor der Abnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darf die Deponie nur mit Zustimmung des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums in Betrieb genommen werden.
§ 47 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen…
Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die…
Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des…
Die zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass die Deponie im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen der behördlichen…
Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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