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1Dem Antrag für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für eine Deponie nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. 2Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
1Ist für die Deponie, für die ein Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird, auch eine wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, eine immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Genehmigung oder eine naturschutzrechtliche Gestattung erforderlich, so entscheidet auch darüber die zuständige Genehmigungsbehörde. 2§ 103 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz findet insoweit keine Anwendung.
Die Genehmigung nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Errichtung oder dem Betrieb der genehmigten Deponie begonnen worden ist.
Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des…
Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die…
Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde für eine…
Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen…
Feststellungen, dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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