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1Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2Sie sind nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfüllen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterstützen in ihrem Aufgabengebiet die Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft eine Abfallberatungspflicht nach Maßgabe des § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen. 2Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme eingerichtet sind.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können.